Widerspruch von Dietlind S. gegen die Kriminalisierung von Anträgen an das BVerfG

Antwort von Dietlind S. an das Bundesverfassungsgericht:


Beratungsstelle für Menschen in Wohnungsnot         09.07.2016 Berlin
Dietlind Schmidt
XXX

Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe



Widerspruch nach § 32 BVerfGG zur Entscheidung des BVerfG 1 BvQ 21/16 vom 28.06.2016, erhalten am 08.07.2016.


Begründung:

Ich widerspreche, dass ich missbräuchlich Rechtsanträge zum BVerfG stelle, da die Abschaffung von gesetzlichen sozialen Leistungen im Sinne von Artikel 22, 25, 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch das Inkrafttreten von SGB II in der BRD seitens staatlicher Gewalt zu verantworten ist. Staatliche Gewalt schafft mit dem Inkrafttreten von SGB II den Rechts- und Sozialstaat ab, die freiheitlich demokratische Grundordnung, um entgegen der Kernabkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, Ausbeutung durch ein Diktat von Erwerbsarbeit im SGB II festzuschreiben, das den Souverän entgegen Artikel 1, 2, 3, 4 GG ausbeutet, weil es den freien Willen verletzt durch ein Diktat von Zwangsarbeit zur Bereicherung staatlicher Gewalt, die über die Straftat nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB die freiheitlich demokratische Grundordnung aufhebt.

Nach Artikel 19 GG steht mir der Rechtsweg offen, wenn ich in meinen Grundrechten beschwert bin.
Artikel 13 EMRK
Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14 EMRK
Diskriminierungsverbot
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Artikel 30 AEMR

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Die Androhung von Strafe nach § 34 BVerfGG, um Grundrechte nicht mehr einfordern zu können, ist Ausdruck von Willkür und Zwang seitens staatlicher Gewalt, die keine Rechtsgrundlage hat. Nach Artikel 30 AEMR darf das BVerfG kein Recht begründen, das die universellen Menschenrechte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verletzt. Verfassungs- und völkerrechtswidrige Gesetzgebungen, wie SGB II, nicht zu verurteilen bedeutet Strafe ohne Gesetz und ist Willkür und Zwang, um Menschenrechte zu verweigern.

Die Abschaffung gesetzlicher sozialer Leistungen im Sinne von Artikel 22, 25, 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch das Inkrafttreten von SGB II wird durch die Verweigerung von inhaltlich bestimmten Bescheiden nach § 33 SGB X zum Antrag auf das Grundrecht auf das Existenzminimum nach dem Urteil des BVerfG 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 durch meine Rechtsanträge:

Willenserklärung, Eingliederungsvereinbarung basierend auf dem Bedingungslosen Grundeinkommen vom 07.12.2012,
Antrag auf das Existenzminimum vom 24.06.2013,
sowie monatliche Anträge auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I zum JC Berlin Tempelhof-Schöneberg

nachgewiesen. Seit Jahren hält mich staatliche Gewalt obdachlos und mittellos.

Das ist Ausdruck von Grundrechtsverweigerungen nach Artikel 1, 2, 3, 4, 12, 19, 20 GG, wenn staatliche Gewalt eine Richtervorlage nach Artikel 100 GG, den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 GG, den gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG, sowie ein faires Verfahren verweigert durch die Androhung von Strafe nach § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Die Abschaffung von gesetzlichen sozialen Leistungen im Sinne von Artikel 22, 25, 30 AEMR ist die Abschaffung des Rechts- und Sozialstaats BRD.
Genau das verdeutlicht das Rechtsmittel vom 31.05.2016:

Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG zur Feststellung, das meine monatlichen Anträge zum Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg ohne inhaltlich bestimmte Bescheide bleiben, weil die Regierenden der BRD gesetzliche soziale Leistungen mit dem Inkrafttreten von SGB II abschafften, um verfassungs- und völkerrechtswidrig zu einer Ideologie der Ausbeutung von Natur und Mensch zu nötigen.

Das Inkrafttreten von SGB II in der BRD und damit die Abschaffung von gesetzlichen sozialen Leistungen, dem Rechts- und Sozialstaat und damit die freiheitlich demokratische Grundordnung sind Tatsachen, wenn staatliche Gewalt zum Antrag auf das Grundrecht auf das Existenzminimum nach 1 BvL !/09, 3/09, 4/09 nicht entscheidet mittels Bescheiden nach § 33 SGB X und alle Gerichte der BRD dies nicht verurteilen.

Diese Tatsachen zu bennen, kann kein Missbrauch im Sinne von § 34 BVerfGG sein, sondern fordert das BVerfG auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung, der freiheitlich demokratischen Grundordnung und nach den internationalen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zu entscheiden.
Letztgenannte gehen jedem nationalen staatlichen Recht vor nach Artikel 25 GG.

Ich widerspreche der Abweisung meines Antrages auf einstweilige Anordnung, weil sie die Feststellung von Tatsachen begehrt, das mit Inkrafttreten von SGB II der Rechts- und Sozialstaat BRD und damit die verfassungsmäßige Ordnung der BRD aufgehoben ist und staatliche Gewalt Willkür und Zwang gegen den Souverän zur Ausbeutung von Mensch und Natur diktiert, um sich durch Verweigerung von Menschenrechten zu bereichern mittels Strafe, die nicht auf einer völkerrechtlichen Grundlage beruht.



Dietlind Schmidt


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2 Kommentare:

  1. Antworten
    1. diese (isolierte) einstweilige Klage vor der Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG nicht gewollt, weil es defizitäre Umsetzung von Menschenrecht nicht urteilen möchte.

      Sämtliches Sozialrecht ist defizitär, weil es dem Gewährleistungsgebot nicht genügt, da Sozialleistungen immer noch dem Ermessen der SB (z.B. § 66 SGB I) vollständig unterliegen.

      Vorlagen aus Mainz sind inhaltlich sehr interessant.

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