Beratungsstelle für Menschen in Wohnungsnot 09.07.2016 Berlin
Dietlind Schmidt
XXX
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
76006 Karlsruhe
Widerspruch nach § 32 BVerfGG zur Entscheidung des BVerfG 1 BvQ 21/16 vom 28.06.2016, erhalten am 08.07.2016.
Begründung:
Ich widerspreche, dass ich
missbräuchlich Rechtsanträge zum BVerfG stelle, da die Abschaffung von
gesetzlichen sozialen Leistungen im Sinne von Artikel 22, 25, 30 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch
das Inkrafttreten von SGB II in der BRD seitens staatlicher Gewalt zu
verantworten ist. Staatliche Gewalt schafft mit dem Inkrafttreten von
SGB II den Rechts- und Sozialstaat ab, die freiheitlich demokratische
Grundordnung, um entgegen der Kernabkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation, Ausbeutung durch ein Diktat von
Erwerbsarbeit im SGB II festzuschreiben, das den Souverän entgegen
Artikel 1, 2, 3, 4 GG ausbeutet, weil es den freien Willen verletzt
durch ein Diktat von Zwangsarbeit zur Bereicherung staatlicher
Gewalt, die über die Straftat nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB die
freiheitlich demokratische Grundordnung aufhebt.
Nach Artikel 19 GG steht mir der Rechtsweg offen, wenn ich in meinen Grundrechten beschwert bin.
Artikel 13 EMRK
Recht auf wirksame Beschwerde
Jede
Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder
Freiheiten verletzt worden ist,
hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame
Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen
worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14 EMRK
Diskriminierungsverbot
Der
Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist
ohne
Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der
Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Artikel 30 AEMR
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Die Androhung von Strafe
nach § 34 BVerfGG, um Grundrechte nicht mehr einfordern zu können, ist
Ausdruck von Willkür und Zwang seitens staatlicher Gewalt, die keine
Rechtsgrundlage hat. Nach Artikel 30 AEMR darf
das BVerfG kein Recht begründen, das die universellen Menschenrechte der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verletzt. Verfassungs- und
völkerrechtswidrige Gesetzgebungen, wie SGB II, nicht zu verurteilen
bedeutet Strafe ohne Gesetz und ist Willkür und
Zwang, um Menschenrechte zu verweigern.
Die Abschaffung
gesetzlicher sozialer Leistungen im Sinne von Artikel 22, 25, 30 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch das Inkrafttreten von SGB
II wird durch die Verweigerung von inhaltlich bestimmten
Bescheiden nach § 33 SGB X zum Antrag auf das Grundrecht auf das
Existenzminimum nach dem Urteil des BVerfG 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 durch
meine Rechtsanträge:
Willenserklärung, Eingliederungsvereinbarung basierend auf dem Bedingungslosen Grundeinkommen vom 07.12.2012,
Antrag auf das Existenzminimum vom 24.06.2013,
sowie monatliche Anträge auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I zum JC Berlin Tempelhof-Schöneberg
nachgewiesen. Seit Jahren hält mich staatliche Gewalt obdachlos und mittellos.
Das ist Ausdruck von
Grundrechtsverweigerungen nach Artikel 1, 2, 3, 4, 12, 19, 20 GG, wenn
staatliche Gewalt eine Richtervorlage nach Artikel 100 GG, den Anspruch
auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 GG, den
gesetzlichen Richter nach Artikel 101 GG, sowie ein faires Verfahren
verweigert durch die Androhung von Strafe nach § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Abschaffung von
gesetzlichen sozialen Leistungen im Sinne von Artikel 22, 25, 30 AEMR
ist die Abschaffung des Rechts- und Sozialstaats BRD.
Genau das verdeutlicht das Rechtsmittel vom 31.05.2016:
Antrag auf einstweilige
Anordnung nach § 32 BVerfGG zur Feststellung, das meine monatlichen
Anträge zum Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg ohne inhaltlich
bestimmte Bescheide bleiben, weil die Regierenden der
BRD gesetzliche soziale Leistungen mit dem Inkrafttreten von SGB II
abschafften, um verfassungs- und völkerrechtswidrig zu einer Ideologie
der Ausbeutung von Natur und Mensch zu nötigen.
Das Inkrafttreten von SGB
II in der BRD und damit die Abschaffung von gesetzlichen sozialen
Leistungen, dem Rechts- und Sozialstaat und damit die freiheitlich
demokratische Grundordnung sind Tatsachen, wenn staatliche
Gewalt zum Antrag auf das Grundrecht auf das Existenzminimum nach 1 BvL
!/09, 3/09, 4/09 nicht entscheidet mittels Bescheiden nach § 33 SGB X
und alle Gerichte der BRD dies nicht verurteilen.
Diese Tatsachen zu bennen,
kann kein Missbrauch im Sinne von § 34 BVerfGG sein, sondern fordert
das BVerfG auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung und nach
den internationalen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zu
entscheiden.
Letztgenannte gehen jedem nationalen staatlichen Recht vor nach Artikel 25 GG.
Ich widerspreche der
Abweisung meines Antrages auf einstweilige Anordnung, weil sie die
Feststellung von Tatsachen begehrt, das mit Inkrafttreten von SGB II der
Rechts- und Sozialstaat BRD und damit die verfassungsmäßige
Ordnung der BRD aufgehoben ist und staatliche Gewalt Willkür und Zwang
gegen den Souverän zur Ausbeutung von Mensch und Natur diktiert, um sich
durch Verweigerung von Menschenrechten zu bereichern mittels Strafe,
die nicht auf einer völkerrechtlichen Grundlage
beruht.
Dietlind Schmidt
Hauptseite: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com
geil ...
AntwortenLöschendiese (isolierte) einstweilige Klage vor der Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG nicht gewollt, weil es defizitäre Umsetzung von Menschenrecht nicht urteilen möchte.
LöschenSämtliches Sozialrecht ist defizitär, weil es dem Gewährleistungsgebot nicht genügt, da Sozialleistungen immer noch dem Ermessen der SB (z.B. § 66 SGB I) vollständig unterliegen.
Vorlagen aus Mainz sind inhaltlich sehr interessant.