Montag, 30. Oktober 2017

Mittels Strafanzeige wurde sie eine 100% Sanktion los

Mit diesem Text sowohl im Widerspruch als auch via Strafanzeige wurde eine Betroffene
mit dem Kürzel "Mut",
die mich kürzlich anschrieb, ihre eigenen 100% Sanktionen los. Sie war wohl mehrfach zu Maßnahmen usw. geschickt worden, wogegen sie widersprochen hatte und immer runtersanktioniert werden sollte.




"ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht-nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr.2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.§ 17 SGB I bestimmt, daß die Jobcenter verpflichtet sind ,darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.


Ich sehe mich genötigt , Strafanzeige zu stellen."




Ich - FriGGa - habe diesen Text zum Gegenstand meines Widerspruchs gegen die 100% Sanktion gemacht und alle weiteren konkreten Begründungsideen und Diskussionsfortsetzungen in Bezug auf die "Argumente des Jobcenters für die Sanktion" unten rangehängt...



Die Strafanzeige formulierte "Mut" in dieser Form:

Strafanzeige gegen (namentlich) den Fallmanager/ Sachbearbeiter und Geschäftsführung und gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Grundrecht aus Art 6(2) und 6(4) GG 

Wer "wegen des Verdachts" anzeigt, riskiert keine "Gegenanzeige" (wegen Verleumdung etc. pp.)


Ich erinnere hier auch an die Erfolge anderer Betroffener und die Methode der Strafanzeigen an Firmen, Jobcenter und andere, die sich an Sanktionsprozessen und Sanktionsdrohungen aktiv beteiligen.

1 Kommentar:

  1. Unabhängig der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Regelsätzen, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, vom 09.02.2010 und vom 18.07.2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz, BVerfG v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, Abs-Nr. 89, in denen das Existenzminimum als Grund- und Menschenrecht anerkannt wurde und stets verfügbar sein muss, ergibt sich die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen eigentlich schon daraus, dass die Kürzungsnormen im SGB II ganz offensichtlich keine auf einer Bedarfsberechnung beruhenden, das Grundrecht in diesem Sinne ausgestaltende Normen sind. Eine Sanktion führt immer zu einer Verkleinerung des Existenzminimums, oftmals sogar bis zur völligen Herabsetzung der Leistungshöhe auf Null Euro, einzig zum Zwecke der "Bestrafung" des ALG II Beziehers. Schon deswegen sind Sanktionen verfassungswidrig und werden hoffentlich demnächst auch so in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Worte gekleidet, damit skrupellose Handlanger des Hartz4-Systems nicht weiterhin Schaden an unbescholtene Bürger anrichten dürfen.

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